Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 7 U 81/21 |
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 07.04.2021 - 10 O 200/20
- OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 7 U 81/21
- BGH, 10.02.2022 - I ZB 46/21
Wird zitiert von ...
- VerfG Brandenburg, 12.05.2023 - VfGBbg 55/21
Verfassungsbeschwerde unzulässig; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; …
wegen Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2021 - 7 U 81/21 -, und vom 25. August 2021 - 7 U 81/21.Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil eine Anfechtung des Urteils keine Aussicht auf Erfolg habe.
Mit Beschluss vom 25. August 2021 (7 U 81/21) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück.
Mit der am 7. September 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) und vom 25. August 2021 (7 U 81/21).
Die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. August 2021 (7 U 81/21) ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) richtet, genügt ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, das Oberlandesgericht habe im Beschluss vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) seinen Vortrag zur landgerichtlichen Erledigungsfeststellung übergangen, lässt das Vorbringen in der Beschwerdeschrift außer Acht, dass sich das Oberlandesgericht in dem seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 25. August 2021 (7 U 81/21) zu der Frage der Teilerledigungserklärung ausführlich verhalten hat.
Auch mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe sich in dem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) nicht zu § 9 der AGB der Klägerin und der darin enthaltenen Graphik verhalten, dringt der Beschwerdeführer nicht durch.
Im Beschluss vom 25. August 2021 (7 U 81/21) hat das Oberlandesgericht im Einzelnen erläutert, weshalb es die Graphik für unerheblich gehalten hat.
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Rechtsschutzgleichheit rügt, zeigt die Begründung auch insoweit nicht in ausreichender Weise auf, dass Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verletzt sein könnte.